BFH - Beschluss vom 19.07.2004
VI B 160/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 39
DStRE 2004, 1398
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 618/01

Doppelte Haushaltsführung: nicht verheiratete ArbN

BFH, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen VI B 160/03

DRsp Nr. 2004/17548

Doppelte Haushaltsführung: nicht verheiratete ArbN

Eine nicht verheiratete ArbN unterhält keinen eigenen Hausstand im Haus ihrer Mutter, wenn sie sich an der Führung des Hausstandes nicht maßgeblich finanziell und persönlich beteiligt. Dass die ArbN vorübergehend im Ausland tätig ist und entfernungsbedingt nur gelegentlich anwesend sein kann, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der BFH hat wiederholt entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen "eigenen Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhält (vgl. u.a. Senatsurteile vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Der Streitfall bietet --entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- keinen Anlass für eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung.