BFH - Urteil vom 09.08.2007
VI R 24/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2272
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 6386/02

Doppelte Haushaltsführung; notwendiger Grundbedarf

BFH, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen VI R 24/05

DRsp Nr. 2007/19435

Doppelte Haushaltsführung; notwendiger Grundbedarf

1. Die abzugsfähigen Kosten anlässlich von Wohnaufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind der Höhe nach auf das Notwendige beschränkt. 2. Der notwendige Mehraufwand ist auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. 3. Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute befindet sich in A. Die Klägerin ist seit 1999 in Vorruhestand, der Kläger seit Juni 1999 als Geschäftsführer der X-Bank in Y tätig. Hierfür bezog er im Streitjahr (2000) einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. In Y bewohnt der Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 94 qm. Die monatliche Warmmiete betrug im Streitjahr 2 250 DM.

Für 1999 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Unterkunftskosten des Klägers für die Wohnung in Y in voller Höhe an.