FG München - Urteil vom 26.09.2013
5 K 2141/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte

FG München, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 2141/12

DRsp Nr. 2013/22892

Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte

1. Eine reine „Schlafstätte” am Beschäftigungsort liegt nicht vor, wenn ein Alleinstehender dort in einer 69 qm großen Wohnung, am Wohnort aber nur in einer 50 qm großen Wohnung lebt, und wenn keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen, die auf den Lebensmittelpunkt am Wohnort hindeuten. 2. Da der Kläger betont hat, er habe am Wohnort einen eigenen Haushalt geführt, kann auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit der im gleichen Haus wohnenden Mutter des Klägers ausgegangen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Der 1984 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeibeamter in München. Er wird für das Streitjahr erstmals beim Finanzamt … zur Einkommensteuer veranlagt.