FG München - Urteil vom 10.05.2007
5 K 269/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung; Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern

FG München, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 269/06

DRsp Nr. 2007/11039

Doppelte Haushaltsführung; Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern

Ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kindes ist bei Elten-Kindverhältnissen nur denkbar, wenn dem Kind tatsächlich eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zusteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Unternehmensberater/Controller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 war er noch in G. beschäftigt und in H. wohnhaft. Am 01.04.2003 trat er dann ein neues Dienstverhältnis in München an. Als Probezeit waren 5 Monate vereinbart worden. Er mietete sich an seinem neuen Beschäftigungsort zunächst ein Appartement über seinen neuen Arbeitgeber ab 31.03.2003 und ab 15.04.2003 eine 33 m2 große Wohnung. Seine bisherige Wohnung in H. gab er zum 31.05.2003 auf und mietete ab 01.06.2003 im Haus seiner Eltern in W. 2 Zimmer mit Bad und Diele. Nach dem Mietvertrag vom 25.05.2003 stellten die im Erdgeschoß gemieteten Räume von insgesamt 50 m2 keine abgeschlossene Wohnung dar. Darüber hinaus war ihm in diesem Mietvertrag nur das Recht eingeräumt worden, die Küche mitzubenutzen.