FG München - Urteil vom 08.05.2014
15 K 2474/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehegatten am Beschäftigungsort wohnen und die frühere Familienwohung beibehalten

FG München, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 2474/12

DRsp Nr. 2014/10153

Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehegatten am Beschäftigungsort wohnen und die frühere Familienwohung beibehalten

Der Lebensmittelpunkt hat sich bei Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort arbeiten, in einer der Wohnung am bisherigen Wohnort gleichwertigen Wohnung wohnen, wo keine minderjährigen Kinder oder zu betreuende Verwandten leben und sich auch nach den sonstigen objektiven Gesamtumständen nicht der Lebensmittelpunkt befindet, an den Beschäftigungsort verlagert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen können.

Die Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt Lindau, in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seit September 2008 als Lehrer an einer …schule in Lindau bzw. seit September 2009 als Angestellte der … in … Kempten. Hierfür wurde ab dem 1. September 2008 eine 2-Zimmer-Wohnung in … und ab dem 15. Februar 2010 eine 3-Zimmer-Wohnung in Lindau angemietet. Die Kläger sind dort nach Auskunft des Einwohnermeldeamts mit dem alleinigen Wohnsitz angemeldet.