FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006
16 K 589/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 563

Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzverlegung; Zweitwohnung; Verlegung des Familienwohnsitzes; Veranlassungszusammenhang - Verlegung des Familienwohnsitzes für Annahme einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich unschädlich

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 16 K 589/04 E

DRsp Nr. 2006/11598

Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzverlegung; Zweitwohnung; Verlegung des Familienwohnsitzes; Veranlassungszusammenhang - Verlegung des Familienwohnsitzes für Annahme einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich unschädlich

1. Wird im Anschluss an die beruflich bedingte Begründung einer doppelten Haushaltsführung der Familienwohnsitz an einen dritten Ort verlegt, so kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob damit der berufliche Veranlassungszusammenhang für die Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entfallen ist.2. Dies ist zu verneinen, wenn gegen einen Nachzug der Familie und damit eine Beendigung der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe (Fehlen einer geeigneten, bezahlbaren Wohnung am Beschäftigungsort, befristetes Arbeitsverhältnis) nachvollziehbar dargelegt werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind für das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.6.2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob die Klagefrist gewahrt wurde und ob weitere Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers abzugsfähig sind.