FG München - Urteil vom 29.09.2011
5 K 3849/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung Zusammenleben mit Lebenspartnerin am Beschäftigungsort

FG München, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 5 K 3849/08

DRsp Nr. 2012/2895

Doppelte Haushaltsführung Zusammenleben mit Lebenspartnerin am Beschäftigungsort

1. Der Senat konnte sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Beweismittel und nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren noch in E und nicht in M/I befunden hat. 2. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH v. 10.8.1988, II R 252/83, BStBl II 1988, 987 und v. 19.1.1994, I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d. h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben oder einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, zu Lasten des Klägers.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2000 bis 2004 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen sind.