BFH - Urteil vom 13.07.2011
VI R 2/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 428/10

Doppelte Mietzahlungen als beruflich veranlasste Umzugskosten; Vereinbarkeit der Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung mit dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen; Zeitanteiliger Abzug der Mietaufwendungen als Werbungskosten; Bestimmung des Abzugs von Mietaufwendungen als Umzugskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff bzw. nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes

BFH, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VI R 2/11

DRsp Nr. 2011/16716

Doppelte Mietzahlungen als beruflich veranlasste Umzugskosten; Vereinbarkeit der Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung mit dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen; Zeitanteiliger Abzug der Mietaufwendungen als Werbungskosten; Bestimmung des Abzugs von Mietaufwendungen als Umzugskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff bzw. nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes

Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten 1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.