FG München - Urteil vom 05.08.2009
1 K 3729/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Doppelter Haushalt nicht gegeben bei Nutzung einer Wohnung als Lager; Bafög-Rückzahlung; Anerkennung eines Mietverhältnissen unter Angehörigen

FG München, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 3729/07

DRsp Nr. 2010/11766

Doppelter Haushalt nicht gegeben bei Nutzung einer Wohnung als Lager; Bafög-Rückzahlung; Anerkennung eines Mietverhältnissen unter Angehörigen

1. Nutzt der Steuerpflichtige eine von zwei Wohnungen in der Umzugszeit als Lagerraum, so begründet dies keine Führung eines doppelten Haushalts. 2. Die Rückzahlung eines Bafög-Darlehens führt nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Abzug. 3. Es widerspricht dem zwischen fremden Dritten Üblichen, dass Mietzahlungen gar nicht oder nur nach Leistungsfähigkeit des Mieters dann für mehrere Jahre rückwirkend erfolgen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für eine nach Umzug weiterbenutzte Wohnung, die Rückzahlung eines Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sowie ein Mietverhältnis mit der Mutter des Klägers steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist angestellter Arzneimittelvertreter und wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2003 und 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er zog nach einer eingereichten Meldebescheinigung am 10. Dezember 2002 in sein neu gebautes Reihenhaus in der Vstr. ... in München ein. Zuvor bewohnte er eine Wohnung in der Sankt-Veit-Str. ... in München.