FG Hessen - Urteil vom 07.05.2013
13 K 2935/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelter Haushaltsführung in der Wohnung der Eltern durch Untermietverhältnis

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 13 K 2935/08

DRsp Nr. 2013/23589

Doppelter Haushaltsführung in der Wohnung der Eltern durch Untermietverhältnis

Ein Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftlichen Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Voraussetzung für das Innehaben einer Wohnung ist, dass es sich um abgeschlossene Räumlichkeiten handelt, die ein eigenständiges Wirtschaften ermöglichen. Dazu bedarf es wenigstens einer Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen. Eine Nutzung aus eigenem oder abgeleiteten Recht von den Eltern liegt nicht vor, wenn die Untervermietung der Räumlichkeiten ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005.