FG Münster vom 21.04.1999
13 K 799/94 F
Fundstellen:
EFG 1999, 1013

Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

FG Münster, vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 13 K 799/94 F - Aktenzeichen 13 K 765/94 E - Aktenzeichen 13 K 2101/94 G

DRsp Nr. 2001/3033

Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

Objekte i.S. der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können nicht nur Ein-, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser sein. Es kommt weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger aus der Veräußerung von Grundbesitz im Streitjahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben und davon abhängig ein Verlust gemäß § 10d EStG festzustellen ist oder nicht.

Die Kläger sind Eheleute und seit 1978 verheiratet. Seit 1970 betrieb der Kläger ein Tabakwarengeschäft in ... Im Jahre 1983 eröffnete er zusätzlich ein Spielwarengeschäft. Die Klägerin war als Angestellte im Betrieb des Klägers tätig. Zum 01.01.1989 übertrug der Kläger das Spielwarengeschäft auf seinen Schwiegersohn X. Das Tabakwarengeschäft wurde zum 30.06.1987 veräußert.

Der Kläger bzw. die Kläger waren und sind Eigentümer nicht unerheblichen Grundbesitzes. Die An- und Verkäufe des Grundbesitzes sowie der Bestand des Grundbesitzes stellen sich dabei im einzelnen wie folgt dar:

1. Grundstück A.