FG Münster - Urteil vom 21.04.1999
13 K 765/94 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

Drei-Objekt-Grenze gilt auch für Mehrfamilienhäuser

FG Münster, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 13 K 765/94 E - Aktenzeichen 13 K 799/94 F - Aktenzeichen 13 K 2101/94 G

DRsp Nr. 2002/18131

"Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser

Auch bei der Veräußerung von Mehrfamilienhäusern gilt die sog. "Drei-Objekt-Grenze" (gegen BMF v. 20.12.1990, BStBl. I 1990, 884).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) aus der Veräußerung von Grundbesitz im Streitjahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben und davon abhängig ein Verlust gemäß § 10d EStG festzustellen ist oder nicht.

Die Kl. sind Eheleute und seit 1978 verheiratet. Seit 1970 betrieb der Kl. ein Tabakwarengeschäft in ... Im Jahre 1983 eröffnete er zusätzlich ein Spielwarengeschäft. Die Klägerin (Klin.) war als Angestellte im Betrieb des Kl. tätig. Zum 01.01.1989 übertrug der Kl. das Spielwarengeschäft auf seinen Schwiegersohn X (X). Das Tabakwarengeschäft wurde zum 30.06.1987 veräußert.

Der Kl. bzw. die Kl. waren und sind Eigentümer nicht unerheblichen Grundbesitzes. Die An- und Verkäufe des Grundbesitzes sowie der Bestand des Grundbesitzes stellen sich dabei im einzelnen wie folgt dar:

1. Grundstück A