FG Münster - Urteil vom 26.04.2001
14 K 2967/98 E,G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 ;

Drei-Objekt-Grenze, Veräußerungsabsicht

FG Münster, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 K 2967/98 E,G

DRsp Nr. 2004/262

Drei-Objekt-Grenze, Veräußerungsabsicht

1. Betreibt ein Steuerpflichtiger sowohl im Privatbereich als auch im Rahmen seines Einzelunternehmens einen gewerblichen Grundstückshandel, sind bei der Bemessung der Drei-Objekt-Grenze im Privatbereich auch Grundstücksgeschäfte des Einzelunternehmens zu berücksichtigen. Dieses stellt insoweit kein besonderes Rechtsobjekt dar. 2. Auch eine langfristig geplante Vermietung schließt nicht die bedingte Absicht aus, das Objekt zu verkaufen. 3. Bei einem ungewöhnlich gelegenen und nach dem persönlichen Geschmack des Steuerpflichtigen bebauten Grundstück kann nicht auf eine bereits anfänglich bestehende Veräußerungsabsicht geschlossen werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1990 und 1992, ob die Grundstücke E Wweg und H Str. () zum gewerblichen Grundstückshandel gehören.