BFH - Urteil vom 06.10.2004
IX R 60/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 108 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 327
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3013/02

Drei-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen IX R 60/03

DRsp Nr. 2005/127

Drei-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Fällt der 3. Tag des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Frist i. S. des § 108 Abs. 3 AO) auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so endet dieser Zeitraum mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages mit der Folge, dass der VA an diesem Werktag als bekannt gegeben gilt (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.10.2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 108 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 (Streitjahr) u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM aus einer von der Klägerin seit 1995 betriebenen Wohnmobilvermietung geltend. Die Vermietung erfolgte über eine Vermietungs- und Verkaufs-GmbH, die die Mieter vermittelte und dafür 20 % des erzielten Umsatzes erhielt. Im Streitjahr wurde das 1998 erworbene Wohnmobil an insgesamt 89 Tagen an 10 verschiedene Kunden vermietet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die hieraus erzielten Einkünfte als solche i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte diese ohne Verlustverrechnung mit 0 DM an.