BFH - Urteil vom 25.05.2004
VII R 8/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 162 § 69 ; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1498
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 436/01

Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Haftungsschuldner; Schätzung

BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VII R 8/03

DRsp Nr. 2004/14414

Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Haftungsschuldner; Schätzung

1. Bei dem Drei-Tages-Zeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO handelt es sich um eine Frist i. S. des § 108 Abs. 3 AO.2. Die Drei-Tages-Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.3. Zu den Anforderungen an Schätzungsergebnisse.4. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung eines einzelnen Gläubigers und eine einzige nachweisbare Zahlung des Haftungsschuldners im Haftungszeitraum eine verlässliche Grundlage für eine realitätsnahe Schätzung der Haftungssumme bilden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 162 § 69 ; FGO § 96 ;

Gründe: