ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18
Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gegen eine außerordentliche KündigungZwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer schriftlichen außerordentlichen KündigungWissenszurechnung von Kündigungssachverhalten bei zwei kündigungsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 1339/18
DRsp Nr. 2020/5894
Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gegen eine außerordentliche KündigungZwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer schriftlichen außerordentlichen KündigungWissenszurechnung von Kündigungssachverhalten bei zwei kündigungsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Nach § 13 Abs. 1KSchG kann die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. Danach muss eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
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