LAG Nürnberg - Urteil vom 26.03.2015
5 Sa 259/14
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2834/13

Drei-Wochenfrist zur Erhebung einer KündigungsschutzklageGeltung der Drei-Wochenfrist bei Unkenntnis des Arbeitgebers über einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz des ArbeitnehmersAntrag auf nachträgliche Zulassung der KündigungsschutzklageZwei-Wochenfrist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 259/14

DRsp Nr. 2019/9796

Drei-Wochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage Geltung der Drei-Wochenfrist bei Unkenntnis des Arbeitgebers über einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage Zwei-Wochenfrist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

1. Will der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung wegen ihrer Sozialwidrigkeit oder aus anderen Gründen angreifen, muss er grundsätzlich innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erheben. Eine Arbeitnehmerin muss auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie sich zur Unwirksamkeit der Kündigung auf andere Gründe als das Fehlen der sozialen Rechtfertigung beruft. Auch ein Verstoß der Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot wie § 9 Abs. 1 muss innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden, wobei mit Zugang der Kündigung die Klagefrist anläuft (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2009 - - zitiert nach juris). Die Drei-Wochenfrist ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung und unterliegt nicht der Disposition der beiden Parteien. Die dreiwöchige Ausschlussfrist für die Klageerhebung ist von Amts wegen zu überprüfen (KR, Gemeinschaftskommentar zum , 10. Aufl., § Rn. 136 ff.).