FG München - Gerichtsbescheid vom 20.06.2014
11 K 671/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 10d; EStG § 52 Abs. 23d S. 5; EStG § 52 Abs. 30a; AO § 169; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Dreijährige Anlaufhemmung für Verlustfeststellung Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß Erstausbildung Verlustvortrag Verfassungsmäßigkeit

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 11 K 671/12

DRsp Nr. 2015/489

Dreijährige Anlaufhemmung für Verlustfeststellung Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß Erstausbildung Verlustvortrag Verfassungsmäßigkeit

1. Anders als bei Antragsveranlagungen, für welche die dreijährige Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gilt, liegt der Verlustfeststellung eine Pflichterklärung zu Grunde. Damit sind Verlustfeststellungsanträge ohne zwischenzeitliche Einkommensteuerveranlagungen anders als „freiwillige” Anträge auf Einkommensteuerveranlagung sieben Jahre nachholbar. 2. Die durch das BeitrRLUmsG eingeführten Regelungen in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG zum Abzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung und ihre Anwendung nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstoßen weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das objektive Nettoprinzip.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 10d; EStG § 52 Abs. 23d S. 5; EStG § 52 Abs. 30a; AO § 169; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger absolvierte in den Streitjahren 2005 und 2006 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der …-Verkehrsfliegerschule ….