LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2020
5 Sa 463/19
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 611a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3087/18

Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender ArbeitgeberinformationEinheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses bei sachlichem Zusammenhang und ohne zeitliche UnterbrechungBeginn der Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruches mit Kenntnis der anspruchsbegründeten Umstände

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 463/19

DRsp Nr. 2021/6521

Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender Arbeitgeberinformation Einheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses bei sachlichem Zusammenhang und ohne zeitliche Unterbrechung Beginn der Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruches mit Kenntnis der anspruchsbegründeten Umstände

1. Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von drei Jahren.2. Auch wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nachkommt, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinzuweisen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht bis zur Verkündung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 29.11.2017 - C 214/16 - bzw. 06.11.2018 - C 684/16 -.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.06.2019 - Az.: 5 Ca 3087/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 611a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.