LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2020
3 Sa 127/19
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 438/18

Dreistufige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten KündigungKein Abwarten der EFZG-Sechswochenfrist vor Ausspruch der Kündigung erforderlichBeM kein milderes Mittel im Sinne der VerhältnismäßigkeitPauschale Angaben wie hohe Fehlzeiten gegenüber dem Betriebsrat als unzureichender Grund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 127/19

DRsp Nr. 2021/1804

Dreistufige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Kein Abwarten der EFZG-Sechswochenfrist vor Ausspruch der Kündigung erforderlich BeM kein milderes Mittel im Sinne der Verhältnismäßigkeit Pauschale Angaben wie hohe Fehlzeiten gegenüber dem Betriebsrat als unzureichender Grund

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt voraus, dass aufgrund der bisherigen Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose zu stellen ist, die Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und die Interessen des Arbeitgebers im Rahmen der Abwägung höherwertiger sind. 2. Einundzwanzig Monate Fehlzeit und eine negative Prognose stellen eine erhebliche Beeinträchtigung dar. 3. Für die Gesundheitsprognose ist ein Referenzzeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.03.2019 - 8 Ca 438/18 - aufgehoben.

2.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wird abgewiesen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, 7.673,82 € brutto an den Kläger zu zahlen (Urlaubsabgeltung); der insoweit weitergehende Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

5.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

6.