LAG Köln - Urteil vom 01.09.2022
8 Sa 393/21
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7069/20

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 393/21

DRsp Nr. 2022/17253

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung

Einzelfallentscheidung zu einer fehlenden negativen Zukunftsprognose im Falle häufiger Kurzerkrankungen

Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustands des zu kündigenden Arbeitnehmers. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Abschließend wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2021 - 10 Ca 7069/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.