FG Niedersachsen vom 28.08.2001
2 K 82/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 604

Drittaufwand - Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

FG Niedersachsen, vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 82/99

DRsp Nr. 2002/9663

Drittaufwand - Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

1. Aufwendungen können u. U. dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Stpfl. einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Stpfl. begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind.2. Leistet ein Dritter Mietzahlungen aufgrund eigener mietrechtlicher Verpflichtung, kommt eine Zurechnung der Mietzahlungen unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwandes nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob von der damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau des Klägers gezahlte Mietaufwendungen (3.856 DM) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind.