FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2007
2 K 243/06
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2744
DStRE 2007, 1548
EFG 2007, 1674

Drittaufwand bei Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 243/06

DRsp Nr. 2007/16425

Drittaufwand bei Werbungskosten

1. Die Aufwendungen sind nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungsweges dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch in diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt. 2. Das anderslautende BMF-Schreiben vom 09.08.2006 Az.: IV C 3 S 221-21/06 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob der Kläger auch solche Erhaltungsaufwendungen im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, die die Mutter des Klägers bezahlt hat.

Der Kläger hat Ende 1995 von seinen Eltern eine Wohnung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, welche diese 1978 Jahre gekauft hatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den eingereichten Grundstücksübertragungsvertrag vom 30.12.1995 verwiesen (Einkommensteuerakte Bl. 84).