FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2012
2 K 1679/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Drittaufwand kein Betriebsausgabenabzug für einen dem Betriebsvermögen des Ehegatten zuzuordnenden PKW

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1679/08

DRsp Nr. 2012/21346

Drittaufwand kein Betriebsausgabenabzug für einen dem Betriebsvermögen des Ehegatten zuzuordnenden PKW

1. Für die betriebliche Nutzung eines PKW, welcher dem Betriebsvermögen des Ehegatten zuzuordnen ist, kann der andere Ehegatte in seiner Gewinnermittlung keine Betriebsausgaben geltend machen. 2. Beabsichtigt der die – Pkw-Aufwendungen – zahlende Ehegatte nicht mit Drittleistungswillen die Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (sondern die eigenen Schulden), ist der sog. Drittaufwand nicht abzugsfähig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs, welches zum Betriebsvermögen des Ehemanns der Klägerin gehört, Betriebsausgaben ansetzen darf.

Der Ehemann der Klägerin betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum Betriebsvermögen des Ehemanns gehört ein PKW der Marke Mazda. Die Klägerin betreibt einen Veranstaltungsservice. Im Betriebsvermögen der Klägerin befand sich kein Fahrzeug. Im Privatvermögen der Klägerin und ihres Mannes befand sich in den Streitjahren ein Ford Transit.