Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Im Rahmen des ihr bewilligten Sammelzollverfahrens führt die Klägerin laufend Pilze der Gattung Agaricus aus China ein und berechnet selbst den Kontingentszollsatz. Für diese Einfuhren legt sie stets Agrarursprungszeugnisse nach Art. 10 VO Nr. 2125/95 vor.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8.10.2004 forderte der Beklagte die Klägerin gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex zur Zahlung von Einfuhrabgaben in Höhe von 655.993,60 EUR auf. Die Gültigkeit der Agrarursprungszeugnisse sei in verschiedenen, in einer Anlage aufgeführten Fällen, abgelaufen gewesen (Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO), somit sei die Anwendung des Lizenzkontingents ausgeschlossen, der Drittlandszollsatz sei anzuwenden.
Auf den mit Schreiben vom 12.11.2004 eingelegten Einspruch erließ der Beklagte wegen eines Berechnungsfehlers einen Betrag von 30.579,73 EUR, im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7.2.2005 zurückgewiesen.
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