1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zu 3) wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers zu 3) aufgrund der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger zu 3) erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger zu 3) wendete sich erstinstanzlich neben den Klägern zu 1), 2) und 4) bis 6) mit einer Drittwiderspruchsklage gegen die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Das Landgericht Stralsund hat diese mit Urteil vom 08.04.2019 betreffend die Kläger zu 1), 2) sowie 4) bis 6) mangels erteilter Prozessvollmacht als unzulässig und betreffend den Kläger zu 3) als unbegründet abgewiesen.
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