FG Hessen - Urteil vom 10.05.2017
1 K 21/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; AO § 166; AO § 191 Abs. 1;

Drittwirkung; Steuerfestsetzung; Prozessbevollmächtigten

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 21/17

DRsp Nr. 2018/1619

Drittwirkung; Steuerfestsetzung; Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; AO § 166; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A (GmbH) als Rechtsnachfolgerin der B (KG) gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die KG wurde im Jahr 2007 gegründet und am 8. Januar 2008 in das Handelsregister eingetragen (HRA des Amtsgerichts). Der Kläger war seit Gründung der KG bis zu seinem Austritt im Jahr 2013 (eingetragen im Handelsregister am 13. Februar 2013) Kommanditist der KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die GmbH, die nach Austritt des Klägers auch Rechtsnachfolgerin der KG wurde. Laut Steuerbilanz der KG zum 31. Dezember 2008 hatte der Kläger die laut Handelsregister zu leistende Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,-- € nicht einbezahlt.