FG München - Beschluss vom 02.04.2013
5 V 830/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Nr. 2;

Drohen der Vollstreckung i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO

FG München, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 5 V 830/13

DRsp Nr. 2013/21570

Drohen der Vollstreckung i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO

Die Vollstreckung droht i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO nicht schon, wenn nach dem Rhythmus der behördlichen Mahn- und Rückstandsanzeigenläufe mit Vollstreckungsmaßanhemn zu rechnen ist, sondern erst, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren 5 K 829/13 (Untätigkeitsklage), ob die aufgrund einer bei der Antragstellerin (Ast.) angeordneten Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 bis 2007 und die festgesetzte Verzögerungsgebühr von der Vollziehung auszusetzen sind.