FG Köln - Urteil vom 10.05.2006
13 K 67/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 52 Abs. 13 ; PBefG § 21 Abs. 1, 4 ; VwVfG § 35 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 79
EFG 2006, 1608

Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens

FG Köln, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 13 K 67/03

DRsp Nr. 2006/24655

Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens

1. Von Bezirksregierungen erteilte Betriebsgenehmigungen zur Personenbeförderung - verbunden mit entsprechenden Betriebs-, Bereitstellungs- und Beförderungspflichten des Personenbeförderers - rechtfertigen die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht, wenn der bis zum Ablauf der Genehmigungen voraussehbare und bestimmbare Aufwand für die erst nach dem Bilanzstichtag zu begründenden Leistungsaustauschverhältnisses die voraussichtlichen Einnahmen übersteigt. 2. Der Bildung einer Drohverlustrückstellung steht ungeachtet dessen auch die in § 21 Abs. 4 PBefG vorgesehene Entpflichtungsmöglichkeit des Beförderungsunternehmers entgegen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 52 Abs. 13 ; PBefG § 21 Abs. 1, 4 ; VwVfG § 35 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Bildung einer Drohverlustrückstellung und die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Erfüllung einer die Anteilseigner treffenden Verbindlichkeit.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Personenbeförderung im ....

Im Rahmen einer am 00.00.0000 begonnenen Betriebsprüfung für die Streitjahre traf das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C. mit Bericht vom 00.00.0000 folgende Feststellungen:

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