KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2; KAG § 9 Abs. 2 S. 1-2; KAG § 9 Abs. 3 S. 1-2; KAG § 17 Abs. 1; KAG § 17 Abs. 4; KAG § 18 Abs. 1; KAG § 22 Abs. 1 S. 1-2; BauGB § 124 Abs. 1; AO § 226 Abs. 3; AbwS § 2 Abs. 2 S. 3; AbwS § 16 Abs. 2 Hs. 2; WG § 51 Abs. 1 S. 2; WG a.F. § 63 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 427
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 448/12
Druckentwässerung für Teile des Abwasserentsorgungsgebiets aus sachlichen Gründen; Herstellung und Unterhaltung der Pumpanlagen durch den Anschlusspflichtigen; Kostenerstattung für die privaten Pumpanlagen; Unterschiede beim privaten Aufwand für den Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwassereinrichtung i.R.d. Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen
OVG Sachsen, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 5 A 519/14
DRsp Nr. 2017/2845
Druckentwässerung für Teile des Abwasserentsorgungsgebiets aus sachlichen Gründen; Herstellung und Unterhaltung der Pumpanlagen durch den Anschlusspflichtigen; Kostenerstattung für die privaten Pumpanlagen; Unterschiede beim privaten Aufwand für den Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwassereinrichtung i.R.d. Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen
1. Es ist vom weiten Gestaltungsspielraum des öffentlichen Aufgabenträgers gedeckt, wenn er für Teile seines Abwasserentsorgungsgebiet aus sachlichen Gründen eine Druckentwässerung vorsieht und die dafür auf den einzelnen Grundstücken nötigen Pumpanlagen nicht in seine öffentliche Abwassereinrichtung einbezieht, sondern deren Herstellung und Unterhaltung den Anschlusspflichtigen auferlegt.2. Ob und in welcher Höhe eine anteilige Kostenerstattung für die privaten Pumpanlagen nötig ist, um eine hinreichende Gleichbehandlung der druckentwässerten Grundstücke mit den übrigen Grundstücken des Entsorgungsgebiets zu gewährleisten, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid nicht zu entscheiden.
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