FG Hamburg - Urteil vom 25.10.2007
4 K 155/07
Normen:
BranntwMonG § 143 ;

Dürfen Erzeugnisse aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden?

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 155/07

DRsp Nr. 2008/635

Dürfen Erzeugnisse aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden?

1. Zu der Frage, durch welche Unregelmäßigkeit und in welchem Mitgliedstaat eine Branntweinsteuerschuld entsteht, wenn Branntwein im Steueraussetzungsverfahren von Portugal im Gemeinschaftsgebiet transportiert, dann aber nicht bei der Ausgangszollstelle gestellt wird. 2. Grundsätzlich ist auf die zeitlich erste Entziehungshandlung abzustellen (hier Vorlage gefälschter Papiere beim Zollamt M. (Portugal) zur Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens, dessen ordnungsgemäße Erledigung nie beabsichtigt war). 3. Zur Anwendung von § 143 BranntwMonG.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerfestsetzungsbescheid.

Im Jahr 1995 verkaufte die Klägerin, die Inhaberin eines Zolllagers ist, drei Alkohollieferungen an die Firma A. in L., Russland. Die Alkoholsendungen wurden am 12.5., 4.8. und 30.8.1995 bei der Klägerin geladen und anschließend jeweils vom Zollamt M. (Portugal) mit Zolldokument T 1 und den begleitenden Verwaltungsdokumenten unter Zollverschluss zur Ausfuhr im Steueraussetzungsverfahren nach Russland abgefertigt.