Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerfestsetzungsbescheid.
Im Jahr 1995 verkaufte die Klägerin, die Inhaberin eines Zolllagers ist, drei Alkohollieferungen an die Firma A. in L., Russland. Die Alkoholsendungen wurden am 12.5., 4.8. und 30.8.1995 bei der Klägerin geladen und anschließend jeweils vom Zollamt M. (Portugal) mit Zolldokument T 1 und den begleitenden Verwaltungsdokumenten unter Zollverschluss zur Ausfuhr im Steueraussetzungsverfahren nach Russland abgefertigt.
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