FG München - Urteil vom 27.09.2018
10 K 2338/17
Normen:
AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1-2; AnfG § 11 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 819 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 233

Duldung der Vollstreckung in das Grundstück; Schadensersatzanspruch des Anfechtenden in Höhe des i.R.e. Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten

FG München, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 10 K 2338/17

DRsp Nr. 2019/2368

Duldung der Vollstreckung in das Grundstück; Schadensersatzanspruch des Anfechtenden in Höhe des i.R.e. Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten

Tenor

1.

Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in Gestalt der geänderten Leistungsgebote vom 4. Juli 2018 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1-2; AnfG § 11 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 819 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Duldungsbescheiden und dazu ergangenen Leistungsgeboten gegen den am 2. März 1992 geborenen Kläger.