FG München - Urteil vom 28.11.2006
6 K 5289/01
Normen:
AO (1977) § 119 § 367 Abs. 2 S. 2 § 191 Abs. 1 ; AnfG § 6 § 14 § 11 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 324

Duldung der Zwangsvollstreckung

FG München, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 5289/01

DRsp Nr. 2007/2624

Duldung der Zwangsvollstreckung

1. Aus einem öffentlich-rechtlichen Duldungsbescheid des FA, der mehrere Steuerschulden und Veranlagungszeiträume betrifft, muss hervorgehen, für welche einzelne Steuerschuld die Duldungspflicht bestehen soll. Dies erfordert eine Angabe der Steuer, deretwegen die Anfechtung erfolgt und eine Aufgliederung nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum. 2. Enthält eine Einspruchsentscheidung für den Einspruchsführer nachteilige Änderungen und hat das FA auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht hingewiesen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO führt.

Normenkette:

AO (1977) § 119 § 367 Abs. 2 S. 2 § 191 Abs. 1 ; AnfG § 6 § 14 § 11 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 14.10.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2001, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Forderungen der M (M-GmbH) in Anspruch nimmt, die der Kläger durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen zum Erlöschen gebracht hat.