I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 14.10.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2001, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Forderungen der M (M-GmbH) in Anspruch nimmt, die der Kläger durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen zum Erlöschen gebracht hat.
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