FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2024
1 K 2294/22
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.;

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte wegen Steuerschulden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 1 K 2294/22

DRsp Nr. 2024/8178

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte wegen Steuerschulden

1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung der Finanzbehörde über die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen ist zweistufig. In der ersten Stufe wird über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldung entschieden. Erst in der zweiten Stufe entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen, ob und (bei mehreren Personen) wen sie in Anspruch nimmt. 2. Eine Vollstreckungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von § 78 Nr. 3 AO verstößt nicht gegen das Vertragsformverbot und kann der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.;

Tatbestand

Streitig ist die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Jahr XXXX mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück a Straße 1 in A (XXX m2; Flst.-Nr. XXXX/X; nachfolgend: Grundstück)