1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Jahr XXXX mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück a Straße 1 in A (XXX m2; Flst.-Nr. XXXX/X; nachfolgend: Grundstück)
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