FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2014
12 K 12209/12
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 2; AO § 5; AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 2; AnfG § 4 Abs. 1;

Duldungsanspruch der Finanzbehörde aus dem Anfechtungsgesetz Vier-Jahres-Frist unentgeltliche Leistung Umfang der Duldungspflicht des Alleineigentümers eines Grundstücks nach Anfechtung der Übertragung eines Grundstücksanteils

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 12 K 12209/12

DRsp Nr. 2014/9082

Duldungsanspruch der Finanzbehörde aus dem Anfechtungsgesetz Vier-Jahres-Frist unentgeltliche Leistung Umfang der Duldungspflicht des Alleineigentümers eines Grundstücks nach Anfechtung der Übertragung eines Grundstücksanteils

1. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Duldungsanspruch der Finanzbehörde kann sich auch aus zivilrechtlichen Normen wie etwa dem Anfechtungsgesetz (AnfG) ergeben. 2. Wird die Anfechtung nicht im Wege der zivilgerichtlichen Klage, sondern durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Vier-Jahres-Frist gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung und dem Erlass des Duldungsbescheids. 3. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liegt im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Empfänger keine angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat.