FG Münster - Urteil vom 07.05.2014
6 K 1062/13 AO
Normen:
AnfG § 4 Abs 1; AO § 191 Abs 1;

Duldungsbescheid bei treuhänderischer Kontoleihe, Anfechtung gemäß § 4 AnfG

FG Münster, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 1062/13 AO

DRsp Nr. 2014/9374

Duldungsbescheid bei treuhänderischer Kontoleihe, Anfechtung gemäß § 4 AnfG

Eine gemäß § 4 AnfG anfechtbare unentgeltliche Leistung ist mangels Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen Dritten nicht gegeben, wenn dieser Geld des Stpfl. auf sein Konto einzahlt, dabei jedoch einem Herausgabeanspruch des Stpfl. ausgesetzt bleibt (treuhänderische Kontoleihe).

Normenkette:

AnfG § 4 Abs 1; AO § 191 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides, mit dem der Beklagte Einzahlungen auf das Konto der Klägerin angefochten hat.

Die Klägerin war die Nachbarin des Herrn T. Herr T schuldet dem Beklagten Steuern in Höhe von 58.551,57 EUR. Er hat am 20.10.2008 vor dem Amtsgericht L die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Steuerrückstände resultieren im Wesentlichen daraus, dass Herr T entgegen den Angaben in seinen Steuererklärungen keine unselbständige, sondern nach Auffassung des Beklagten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.