FG Münster - Urteil vom 21.04.2010
6 K 3248/08 AO
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 11; AnfG § 14; AO § 191;

Duldungsbescheid nach Anfechtung gemäß § 4 AnfG

FG Münster, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 3248/08 AO

DRsp Nr. 2010/15374

Duldungsbescheid nach Anfechtung gemäß § 4 AnfG

1. Grundsätzlich trägt der anfechtende Gläubiger die Beweislast für das Vorliegen der eine Anfechtung begründenden Tatbestände, mithin auch für eine objektive Gläubigerbenachteiligung. 2. Bestreitet der Anfechtungsgegner die Werthaltigkeit der ihm übertragenen Gesellschaftsanteile, obwohl erhebliche Indizien für eine Werthaltigkeit der Anteile sprechen, trägt er insofern die sekundäre Beweislast, d.h. er muss seine Behauptung näher konkretisieren und beweisen. 3. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn trotz der anfechtbaren Rechtshandlung noch genug Vermögen zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers vorhanden ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gläubigerforderung bzw. deren Fälligkeit abzustellen. 4. Für die Unentgeltlichkeit einer Leistung gemäß § 4 AnfG kommt es auf die Werterelation zwischen der Leistung des Vollstreckungsschuldners und der Gegenleistung des Empfängers an. 5) Eine unentgeltliche Leistung ist auch im Fall der sog. verschleierten Schenkung gegeben.

Normenkette:

AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 11; AnfG § 14; AO § 191;

Tatbestand: