FG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2019
5 K 1117/16

Duldungsbescheids vom 17.12.2015

FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 5 K 1117/16

DRsp Nr. 2019/14332

Duldungsbescheids vom 17.12.2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zurecht die Klägerin nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) mit einem Duldungsbescheid für Steuerschulden ihres Ehemanns in Anspruch nimmt.

Der Ehemann der Klägerin betrieb seit 2009 als Einzelunternehmer den Handel mit Edelmetallen. Die Umsatzsteuer für 2010, festgesetzt in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 31.03.2015 in Höhe von 3.233.340,80 € und Nebenleistungen hierzu, blieb er mit einem Betrag von 3.417.796,45 € dem Beklagten schuldig; Beitreibungsversuche in sein bewegliches Vermögen waren ohne Erfolg.

Nach Anhörung erließ der Beklagte am 17.12.2015 gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid mit einem Betrag in Höhe von 242.738 €. Als Rechtsgrund für den Erlass des Duldungsbescheides gab der Beklagte § 1, § 3, § 4 und § 11 des AnfG an.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: