Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher soll sich nach dem Vorbringen des Klägers allein daraus ergeben, dass das Finanzgericht (FG) Steuererstattungsansprüche unzutreffend angesetzt habe. Damit rügt der Kläger lediglich die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159, m.w.N.).
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