BFH - Urteil vom 29.04.2009
IX R 33/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 55 Abs. 6; HGB § 248 Abs. 2; VO Nr. 1256/99/EG Art. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 324/04

Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach dem Entnahmewert bei Verpachtung von Milchlieferrechten nach einer Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen IX R 33/08

DRsp Nr. 2009/21852

Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach dem Entnahmewert bei Verpachtung von Milchlieferrechten nach einer Betriebsaufgabe

1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. 2. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 55 Abs. 6; HGB § 248 Abs. 2; VO Nr. 1256/99/EG Art. 3;

Gründe

I.