OLG München - Beschluss vom 26.03.2020
31 Wx 278/18
Normen:
AktG §§ 98 f.; SEBG §§ 34 ff.; SEBG § 21;
Fundstellen:
NZG 2020, 783
ZIP 2020, 1017
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 12212/17

Durch Formwechselnde Umwandlung gegründete dualistisch aufgebaute Europäische GesellschaftZusammensetzung des AufsichtsorgansBeteiligung der Arbeitnehmer

OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 278/18

DRsp Nr. 2020/5276

Durch Formwechselnde Umwandlung gegründete dualistisch aufgebaute Europäische Gesellschaft Zusammensetzung des Aufsichtsorgans Beteiligung der Arbeitnehmer

1. Bei einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) richtet sich die im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens nach §§ 98, 99 AktG festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsorgans danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung richtigerweise zusammenzusetzen war.2. Diese Anknüpfung an den rechtlich gebotenen Soll-Zustand gilt grundsätzlich nicht nur bei Anwendung der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SEBG), sondern auch in Konstellationen, in denen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 SEBG geschlossen wurde.3. Sofern vor der Eintragung der durch Umwandlung gegründeten SE in das Handelsregister ein gerichtliches Statusverfahren noch nicht eingeleitet wurde, gilt dies jedoch nur, wenn und soweit im Zeitpunkt der Umwandlung ein solches jedenfalls hätte eingeleitet werden können. Dazu muss schon zum damaligen Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG bestanden haben.

Tenor

1. 2. 3.