FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2005
1 K 2507/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 2507/04

DRsp Nr. 2006/1270

Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigung handelt. Im Streitfall konnte der Kläger mit seiner Familie das Haus nicht mehr bewohnen und musste eine Ersatzwohnung beziehen, weshalb die Hangsanierung dazu diente, das Haus wieder nutzbar zu machen. Der Berücksichtigung der Aufwendungen steht auch nicht der Gegenwertgedanke entgegen, weil lebensnotwendige Gegenstände aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlorengegangen sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen.