FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2004
2 K 84/03
Normen:
EStG (2002) § 10 § 33 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;

Durch Preissteigerungen infolge der Euro-Bargeldeinführung entstandene Mehraufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig; Nominalwertprinzip; Steuerrecht und Geldpolitik; Einkommensteuer 2002

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 84/03

DRsp Nr. 2004/6742

Durch Preissteigerungen infolge der Euro-Bargeldeinführung entstandene Mehraufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig; Nominalwertprinzip; Steuerrecht und Geldpolitik; Einkommensteuer 2002

1. Verluste durch Geldentwertung infolge der Euro-Bargeldeinführung sind weder als Sonderausgaben, noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Sie sind weder im abschließenden Katalog des § 10 EStG enthalten, noch sind sie außergewöhnlich im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG. 2. Bei der Besteuerung des Einkommens gilt das sogenannte Nominalwertprinzip, nach welchem inflationsbedingte Geldwertverluste steuerlich nicht abzugsfähig sind. 3. Das Steuerrecht ist nur Folgerecht der Geldpolitik. Es kann deren eventuelle Rechtsfehler nicht durch Gegenmaßnahmen ausgleichen.

Normenkette:

EStG (2002) § 10 § 33 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob anlässlich der Eurobargeldeinführung durch Preissteigerungen entstandene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.