Streitig ist, ob ein Unfallschaden steuermindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist als Immobilienmakler tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Überschussrechnung. In seiner am 4.1.1996 eingegangenen Steuererklärung begehrte er für einen sowohl betrieblich als auch (zu 35 %) privat genutzten Sportwagen (Buchwert 1.1.1994 = 55.346 DM) eine Restwertabschreibung auf Null DM wegen eines Totalschadens als Folge eines Unfalls, der sich nach seinen Angaben am 8.7.1994 wie folgt ereignet hat:
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