Streitig ist in erster Linie, ob Zahlungen einer Bank aufgrund eines von den Erben mit dieser geschlossenen Vergleichs zum Nachlass des Erblassers gehören und - bejahendenfalls - inwieweit sie dem Erbschaftserwerb der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG der Stadt H vom 7. Juni 1996 mit einer Quote von 2/3 Miterbin nach ihrem am 15. März 1996 verstorbenen Bruder Herrn O (Erblasser). Weitere Mitererben zu jeweils 1/6 sind dessen beide Halbgeschwister Frau X und Herr E.
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