FG München - Urteil vom 28.10.2008
6 K 2831/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175a;

Durchbrechung der Bestandskraft

FG München, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 2831/07

DRsp Nr. 2009/1513

Durchbrechung der Bestandskraft

Eine sinngemäße Anwendung von § 175a AO auf Bescheide, die nicht Gegenstand des Verständigungsverfahrens waren, ist nicht möglich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175a;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft deren Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und sonstigen Gegenständen aller Art. ist.

In den Jahren 1993 bis 1996 bestand zwischen der NN GmbH (GmbH) und der Klägerin ein Organschaftsverhältnis.

Bei einer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung wurden verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an ausländische Schwestergesellschaften der GmbH (Schweiz und österreich) festgestellt. Hierbei handelte es sich um die unterlassene Verzinsung von nachträglich gegenüber den Schwestergesellschaften aktivierten Forderungen. Diese vGA führten zu einer Doppelbesteuerung.