FG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2008
4 K 11399/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1172

Durchbrechung der Festsetzungsfrist; Bestimmter Sachverhalt; Feststellungsfrist - Voraussetzungen für die Durchbrechung der Feststellungsfrist bei Änderungen nach § 174 Abs. 4 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 11399/06

DRsp Nr. 2008/11642

Durchbrechung der Festsetzungsfrist; Bestimmter Sachverhalt; Feststellungsfrist - Voraussetzungen für die Durchbrechung der Feststellungsfrist bei Änderungen nach § 174 Abs. 4 AO

1. Zu den Voraussetzungen einer Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO. 2. Unter einem "bestimmten" Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Darunter fällt nicht nur die einzelne steuerrechtlich erhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. 3. Davon ist auszugehen, wenn aus demselben - unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten - Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid andere steuerliche Folgerungen gegenüber dem Stpfl. zu ziehen sind.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der angefochtene Feststellungsbescheid innerhalb der Feststellungsfrist ergangen ist.