LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2019
L 4 KR 2182/18
Normen:
SGB V § 2a; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AGG § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2917/17

Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch in der gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusskriteriums Alter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 2182/18

DRsp Nr. 2019/5563

Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch in der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusskriteriums Alter

Das Ausschlusskriterium Alter für schwerbehinderte Menschen in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2a; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AGG § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.

Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte das zuständige Versorgungsamt die Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) fest; seit 9. Mai 2017 betrage der Grad der Behinderung 90 (Bescheid vom 12. Juli 2017).

Am 1. August 2017 erklärte der Kläger über das Online-Aufnahmeportal der Beklagten den Beitritt und die Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 1. Oktober 2017. Er sei hauptberuflich selbständig erwerbstätig und privat krankenversichert.