Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.
Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte das zuständige Versorgungsamt die Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) fest; seit 9. Mai 2017 betrage der Grad der Behinderung 90 (Bescheid vom 12. Juli 2017).
Am 1. August 2017 erklärte der Kläger über das Online-Aufnahmeportal der Beklagten den Beitritt und die Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 1. Oktober 2017. Er sei hauptberuflich selbständig erwerbstätig und privat krankenversichert.
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