BFH - Beschluß vom 25.03.1999
VII R 149/97
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1349

Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Antrags auf Terminsaufhebung; mangelnde Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen VII R 149/97

DRsp Nr. 1999/8776

Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Antrags auf Terminsaufhebung; mangelnde Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. Es ist kein Fall des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, wenn der Kl. oder dessen Prozessbevollmächtigter aus einem in seiner Personen liegenden Grund an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, selbst wenn dieser Grund unverschuldet eingetreten ist. 2. Es liegt kein Mangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten und begründeten Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt hat. 3. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Terminsaufhebung wegen eines organisatorischen Mangels nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt hat.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: