BFH - Urteil vom 20.06.2012
X R 17/12
Normen:
FGO § 44;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5021/07

Durchführung des Vorverfahrens bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch einen Ehegatten

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen X R 17/12

DRsp Nr. 2012/20475

Durchführung des Vorverfahrens bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch einen Ehegatten

1. NV: Eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen --mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten-- Ehegatten setzt voraus, dass der Einspruch einlegende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. 2. NV: Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kein Einspruch für den anderen Ehegatten eingelegt worden und erlässt die Finanzbehörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung gegen beide Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen ihn ergangen ist.

Hat ein Ehegatte gegen einen gegen beide Eheleute ergangenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so wirkt dieser nur dann auch für den anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten, wenn im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. Ist dies unterblieben, so fehlt es im Falle späterer Klageerhebung durch beide Ehegatten hinsichtlich des einen von ihnen an der Durchführung des Vorverfahrens.

Normenkette:

FGO § 44;

Gründe